Freitag, 30. Juli 2010

Satzung der Studentenschaft der EFB

Satzung der Studentenschaft der Evangelischen Fachhochschule Berlin

Im April 1991 durch Urabstimmung beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss des Stupa vom 13.10.2008 und Genehmigung durch das Kuratorium am 27.11.2008.

Inhalt:
  1. Abschnitt 1: Allgemeines
  2. Abschnitt 2: Urabstimmung und Vollversammlung
  3. Abschnitt 3: Organe
  4. Abschnitt 4: Gremienvertreter
  5. Abschnitt 5: Haushalt
  6. Abschnitt 6: Inkrafttreten und Änderungen
  7. Organigramm
Verwendete Abkürzungen:
EFB Evangelische Fachhochschule Berlin
AStA Allgemeiner Studentenausschuss
Stupa Studentenparlament
VV Vollversammlung
Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Der Studentenschaft der EFB gehören alle an der EFB immatrikulierten Stundenten an.

§ 2 Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst gemäß der Verfassung der EFB.

§ 3 Die Aufgaben der Studentenschaft sind:

  1. Wahrung der studentischen Interessen in der Fachhochschule,
  2. Förderung der politischen Bildung und der musischen, kulturellen und kirchlichen Interessen ihrer Mitglieder,
  3. Unterstützung der sozialen Belange ihrer Mitglieder,
  4. Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
  5. Förderung des studentischen Sports im Rahmen des Hochschulsports.

§ 4 Die Organe der Studentenschaft tagen öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 5 Zuhörer können auf Wunsch Rede- und Antragsrecht haben.

§ 6 Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen.


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Abschnitt 2: Urabstimmung und Vollversammlung
Urabstimmung

§ 7 Die oberste Entscheidungsgewalt wird durch die Urabstimmung ausgeübt.

Zuständigkeit

§ 8 Durch die Urabstimmung kann die Studentenschaft Entscheidungen über jede Angelegenheit, die in ihren Aufgabenbereich fällt, treffen.

§ 9 Durch Beschluss der Urabstimmung können Beschlüsse von AStA, Stupa und Vollversammlung geändert oder aufgehoben werden. Beschlüsse einer Urabstimmung können nur durch erneuten Beschluss einer Urabstimmung geändert oder aufgehoben werden.

Verfahren

§ 10 Bei einer Urabstimmung sind alle Studenten stimmberechtigt.

§ 11 Eine Urabstimmung findet aufgrund eines Beschlusses des Stupa, aufgrund eines Antrages von 20 v. H. der Studentenschaft der EFB oder aufgrund eines Antrages von 60 v. H. der Studenten eines Studienfachbereiches statt.

§ 12 Der Antrag auf Urabstimmung zur Aufhebung eines Beschlusses hat aufschiebende Wirkung auf den angefochtenen Beschluss bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Urabstimmung.

§ 13 Eine Urabstimmung muss vom AStA in der zweiten Vorlesungswoche nach Eingang des Antrages schriftlich durchgeführt werden. Sie muss mindestens zwei Vorlesungstage dauern, dabei muss den Studenten im Praktikum die Teilnahme möglich sein.

§ 14 Einer Urabstimmung geht mindestens eine Vollversammlung über den Gegenstand der Abstimmung voraus.

§ 15 Eine Urabstimmung ist gescheitert, wenn weniger als 50 v. H. der Studenten ihre Stimme abgegeben haben. Briefwahl ist möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 16 Beschlüsse werden mir einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 17 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt fachhochschulöffentlich und unverzüglich nach Beendigung der Urabstimmung. Das Ergebnis ist unverzüglich fachhochschulöffentlich bekanntzumachen.

Vollversammlung
Zuständigkeit

§ 18 Die VV kann Beschlüsse in allen Bereichen der Aufgaben der Studentenschaft fassen und die Richtlinien der Politik der Organe der Studentenschaft bestimmen. Sie soll den studentischen Meinungsbildungsprozess fördern. Sie kann Beschlüsse von AStA und Stupa aufheben.

Verfahren

§ 19 Alle Studenten haben Sitz und Stimme in der VV.

§ 20 Die VV wird vom AStA oder Stupa einberufen und soll mindestens einmal im Semester zusammenkommen.

§ 21 Die Einberufung findet statt, wenn mindestens eine der nachfolgend aufgezählten Personengruppen dies beim Stupa beantragen:

  • AStA oder Stupa,
  • 10 v. H. der Studenten der EFB,
  • 30 v. H. der Studenten eines Studienfachbereiches der EFB.

Der Antrag muss den Beratungsgegenstand der VV sowie dessen Begründung enthalten.

§ 22 Die Antragssteller eröffnen die VV. Die VV wählt sich eine Gesprächsleitung, die nicht mit den Antragsstellern identisch ist. Über die VV ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind spätestens fünf Tage nach der VV fachhochschulöffentlichzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 23 Die Einberufung der VV wird vom AStA oder Stupa durch Aushang mindestens zwei Vorlesungstage vor der VV bekanntgegeben. Sie soll an einem Tag stattfinden, an dem den Studenten im Praktikum die Teilnahme möglich ist.

§ 24 Die VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 v. H. der Studenten anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst.

§ 25 Die VV hat das Recht, dem Stupa Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Anträge müssen auf dessen nächster Sitzung Gegenstand der Debatte sein.


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Abschnitt 3: Organe

§ 26 Die Organe der Studentenschaft sind das Stupa und der AStA.

Das Studentenparlament
Zuständigkeit

§ 27 Das Stupa bringt den Willen der Studentenschaft zum Ausdruck.

§ 28 Das Stupa ist insbesondere zuständig für:

  • Kontrolle der Arbeit des AStA,
  • Wahl des AStA,
  • Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  • Aufnahme, Beratung und Abstimmung von Anträgen aus der Studentenschaft.

Das Stupa hört die Berichte der studentischen Vertreter im Kuratorium, im Akademischen Senat und im Konzil. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zusammensetzung und Wahl

§ 29 Das Stupa besteht aus 17 Mitgliedern:

  • 14 aus der Studentenschaft gewählt,
  • ein studentischer Vertreter aus dem Akademischen Senat,
  • ein studentischer Vertreter aus dem Konzil,
  • ein Leiter des AStA-Finanzreferates.

Höchstens 25 v. H. aller Stupa-Mitglieder sollen dem AStA angehören.

§ 30 Zur Wahl des Stupa sind alle Studenten aktiv und passiv wahlberechtigt.

§ 31 Die Wahl zum Stupa soll gleichzeitig mit den Wahlen der studentischen Vertreter frei, gleich und geheim für ein Jahr durchgeführt werden. Es erfolgt die Wahl aufgrund von Listen (d’Hondt) der einzelnen Studienfächer. Sollen mehrere Vertreteren einer weiteren Gruppe zur Wahl stehen, so ist auch ihnen eine eigene Liste zu ermöglichen.

Jeder Wähler kann seine Stimmen sowohl listenübergreifend als auch den innerhalb einer Liste aufgestellten Kanditaten unabhängig von der Reihenfolge der Aufstellung geben.

Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufungen zugunsten eines Kanditaten sind unzulässig.

§ 32 Die Amtszeit des Stupa beginnt, wenn die Wahl nicht innerhalb von vier Vorlesungstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten wurde, am 1. Juni des Wahljahres und endet am 31. Mai des folgenden Jahres. Zur Anfechtung berechtigt sind alle Studenten. Scheidet ein Vertreter im Laufe seiner Amtszeit aus, rückt ein Vertreter nach der Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wahl nach.

§ 33 Ein Mitglied aus dem Stupa scheidet aus durch:

  • Exmatrikulation,
  • Rücktritt, der dem Stupa- und dem AStA-Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  • dreimaliges unentschuldigtes Fehlen während einer Legislaturperiode.

§ 34 Scheidet ein Mitglied aus dem Stupa aus, so rückt der Student mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl in der Liste, aus der das Mitglied stammte, nach. Gibt es keinen Bewerber aus der Liste mehr, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies ist der Studentenschaft mitzuteilen.

§ 34a Gehören dem Stupa weniger als die in der Satzung aufgeführte Anzahl der Mitglieder an, ist das Stupa berechtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stupa weitere Mitglieder bis zur satzungsgemäßen Höchstgrenze nachzuberufen.

Die Nachberufung ist fachhochschulöffentlich zu machen. Innerhalb von zehn Vorlesungstagen nach Veröffentlichung der Berufung ist jedes Mitglied der Studentenschaft der EFB berechtigt, formlos schriftlich Einspruch zu erheben. Im Falle eines Einspruches soll innerhalb von 14 Tagen eine Vollversammlung einberufen werden, in der die Studentenschaft mit einfacher Mehrheit die Berufung ablehnen kann.

§ 35 Das Stupa kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen seine Auflösung beschließen. Es kann durch eine Urabstimmung aufgelöst werden.

§ 36 Im Falle einer Auflösung des Stupa hat der AStA innerhalb von fünfzehn Vorlesungstagen Neuwahlen durchzuführen.

§ 37 Die Amtszeit des daraufhin neu gewählten Stupa endet mit der regulären Neuwahl gemäß § 32 dieser Satzung.

§ 38 Das Stupa wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem zwei Vertreter angehören. Er soll aus je einem weiblichen und männlichen Kanditaten bestehen.

Einberufung und Beschlussfähigkeit

§ 39 Der Stupa-Vorstand beruft die Sitzung ein, bereitet sie vor und leitet sie.

§ 40 Das Stupa muss während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat zusammenkommen. Weitere Sitzungen finden auf schriftlich begründeten Antrag des AStA oder einer Gruppe von mindestens fünf Mitgliedern des Stupa statt.

§ 41 Das Stupa ist beschlussfähig, wenn es, entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung, einberufen ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 42 Die Beschlüsse des Stupa werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Sitzungen des Stupa

§ 43 Die Mitglieder des Stupa haben an allen Sitzungen des Parlaments teilzunehmen. In den Sitzungen sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Wichtige Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch zu dokumentieren.

§ 44 Die im Praktikum befindlichen Mitglieder des Stupa können sich, sofern sie aus praktikumsrelevanten Gründen nicht teilnehmen können, schriftlich zu den Tagesordnungspunkten äußern.

§ 45 Der Termin der Sitzung ist der Fachhochschulöffentlichkeit mindestens drei Vorlesungstage, in der vorlesungsfreien Zeit fünf Werktage, vorher bekanntzumachen.

Der Allgemeine Studentenausschuss
Zuständigkeit

§ 47 Der AStA vertritt die Studentenschaft und ist ihr ausführendes Organ.

§ 48 Der AStA ist dem Stupa verantwortlich und auftragsgebunden. Seine Mitglieder sind dem Stupa auskunftspflichtig.

§ 49 Der AStA arbeitet gemäß § 3 dieser Satzung. Seine Aufgaben sind unter anderem:

  • Erstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
  • Einberufung von Vollversammlungen,
  • Durchführung von Urabstimmungen,
  • Durchführung von Wahlen zum Stupa.

Der AStA soll sich eine Geschäftsordnung geben.

Zusammensetzung und Wahl

§ 50 Der AStA setzt sich aus den Leitern der Referate im AStA zusammen. Das Finanzreferat ist ein ständiges Referat. Sonstige Referate können bei Bedarf gegründet oder bei Nichtbedarf wieder aufgelöst werden. Jeder Student hat das Recht, Referate zu gründen. Dafür ist ein Antrag beim Stupa zu stellen und von ihm bestätigen zu lassen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Konzeption beizulegen, aus der folgendes hervorgehen muss:

  • Ziele des Referates
  • Aufgaben des Referates
  • Gestaltung des Referates

Zusätzlich zu den Leitern der Referate können alle Studenten der EFB freiwillig in den Referaten mitarbeiten. Die vorhandenen Referate und ihre Leiter sind durch Aushang fachhochschulöffentlich zu machen.

§ 51 Der AStA bildet einen Vorstand, der aus zwei Studenten besteht.

§ 52 Die Leiter der Referate werden mit relativer Mehrheit nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl durch das Stupa gewählt.

§ 53 Jeder Student, der in einem Referat der EFB mitarbeitet, kann sich zur Wahl in den AStA aufstellen lassen.

§ 54 Die Wahl des AStA durch das Stupa soll drei Wochen nach Beginn der Amtszeit des Stupa abgeschlossen sein.

§ 55 Die Amtszeit des AStA beginnt, wenn die Wahl nicht innerhalb von vier Vorlesungstagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten wurde, am fünften Vorlesungstag nach der Bekanntgabe. Zur Anfechtung berechtigt sind alle Mitglieder des Stupa. Die Amtszeit endet mit Beginn der neuen.

§ 56 Ein Mitglied des AStA scheidet aus durch:

  • Exmatrikulation,
  • Rücktritt, der dem AStA- und Stupa-Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  • Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum.

§ 57 Scheidet ein Mitglied des AStA aus, so kann der AStA einen Vorschlag für einen Nachfolger, welcher vom Stupa mit einfacher Mehrheit angenommen wird, machen.

Konstruktives Misstrauensvotum

§ 58 Durch ein konstruktives Misstrauensvotum kann dem gesamten AStA oder einzelnen Mitgliedern das Misstrauen ausgesprochen werden, das heißt, dem Stupa muss ein entsprechender Wahlvorschlag als Antrag zur Beschlussfähigkeit vorgelegt werden.

§ 59 Jedes Mitglied des Stupa kann gegen den AStA oder einzelne Mitglieder des AStA einen Misstrauensantrag stellen. Zwischen dem Misstrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens fünf, höchstens aber zehn Vorlesungstage liegen. Die Betroffenen sind zuvor zu hören.

§ 60 Wenn der als Misstrauensvotum eingebrachte neue Wahlvorschlag mehr als 50 v. H. der Stimmen der Stupa-Mitglieder erhält, ist der bisherige AStA aufgelöst bzw. sind einzelne Mitglieder abgewählt und die Amtszeit der neuen beginnt.

§ 61 Im Falle der Neuwahl des AStA oder einzelner Mitglieder nach einem Misstrauensvotum endet die Amtszeit des neuen AStA mit der regulären Neuwahl durch das Stupa.

Sitzungen des AStA

§ 62 Zur Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder des AStA finden Arbeitssitzungen statt. Diese sollen in der Regel zweiwöchentlich stattfinden. Der AStA-Vorstand beruft die Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

§ 63 In den Sitzungen sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. In das Protokoll kann jeder Student Einsicht verlangen.

§ 64 Beschlüsse werden mir absoluter Mehrheit gefasst und sind für alle Mitglieder des AStA bindend.


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Abschnitt 4: Gremienvertreter

§ 65 Die studentischen Gremienvertreter im Akademischen Senat und im Konzil werden gemäß der Verfassung der EFB gewählt.

§ 66 Jeweils ein studentisches Mitglied aus dem Akademischen Senat und dem Konzil haben Sitz und Stimme im Stupa.


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Abschnitt 5: Haushalt
Beiträge

§ 67 Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge.

§ 68 Die Höhe der Beiträge wird vom Stupa gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verfassung der EFB beschlossen und darf 1,2 v. H. der Höhe des BAföG nicht übersteigen. Der Beitrag ist bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung zum Semester bei der Hochschulverwaltung zu entrichten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Verwendung der Mittel

§ 69 Der AStA erstellt jährlich einen Haushaltsplan. Dieser wird vom Stupa beschlossen und nach Anhörung des Rektors vom Kuratorium genehmigt.

Finanzreferat

§ 70 Das Finanzreferat verteilt die Mittel gemäß den Titeln des Haushaltsplanes. Es prüft die Verwendung der Mittel des Haushaltsjahres und ist für die Rechnungslegung gegenüber dem Stupa und dem kirchlichen Rechnungshof zuständig. Es wird vom Stupa entlastet.

§ 71 Das Finanzreferat veröffentlicht eine Aufstellung über die Verwendung der Mittel der Studentenschaft durch Aushang nach seiner Entlastung.

Referate

§ 72 Die Referate entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Verwendung der für sie vorgesehenen Gelder.

§ 73 Rechtsgeschäftliche Erklärungen, in denen über eine Geldverpflichtung von mehr als 100 DM (51,13 €) verfügt wird, bedürfen der Zustimmung durch das Stupa und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des AStA gemeinschaftlich abgegeben werden.

§ 74 Die Referate führen über die Verwendung der Gelder Buch und schulden dem Finanzreferat Rechenschaft und sammeln die Belege. Näheres, wie zum Beispiel Haftung, regelt die Geschäftsordnung des Finanzreferats.


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Abschnitt 6: Inkrafttreten und Änderung
Inkrafttreten

§ 75 Die Studentenschaft der EFB hat diese Satzung aufgrund der Ermächtigung durch Art. 23 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung der EFB in einer Urabstimmung beschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung durch das Kuratorium und ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Änderungen

§ 76 Änderungen der Satzung können gemäß Art. 23 Abs. 4 Satz 4 der Verfassung der EFB durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stupa beschlossen werden. Durch § 9 dieser Satzung kann die Studentenschaft Änderungen bewirken.


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Organigramm
Organigramm der studentischen Selbstverwaltung der EFB

 

Die Richtigkeit der Angaben behält sich das Stupa an dieser Stelle aufgrund eventueller eingabebedingter Fehler vor.


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Quelle: Studentenparlament der Evangelischen Fachhochschule Berlin (Hrsg.) (2010). Satzung der Studentenschaft der EFB. Internet: http://www.efb-stupa.de/stupa/stupa-satzung_2008-10.php (Zugriff: 30.07.2010, 00:38 Uhr MEZ).

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Quelle: Studentenparlament der Evangelischen Fachhochschule Berlin (Hrsg.) (2010). Satzung der Studentenschaft der EFB. Internet: http://www.efb-stupa.de/stupa/stupa-satzung_2008-10.php (Zugriff: 30.07.2010, 00:38 Uhr MEZ).



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