Sachkostenbeteiligungs– und Bezuschussungsordnung der Studentenschaft der EFB
Durchführungsverordnung zur SBO
[PDF: 102,3 KB]
Antragsformular
[PDF: 201,1 KB]
Inhalt
1. Gegenstand der SBO
2. Sozialfonds
3. Bezuschussung
4. Anträge
4.1 Antragsfristen
4.2 Antragsunterlagen
5. Bezuschussungsausschuss der Studentenschaft (BAST)
6. Änderung
7. Inkrafttreten
1. Gegenstand der SBO
(1) Aus sozialer Verantwortung und zur Abfederung sozialer Härten können Studierende zur Zahlung der Sachkostenbeteiligung aus dem Sozialfonds einen Zuschuss erhalten.
(2) Diese Ordnung regelt folgende Leistungen:
- Die Bezuschussung zur Sachkostenbeteiligung,
- die Antragstellung und die notwendigen Antragsunterlagen.
(3) Die SBO gilt für Studierende der Studierendenschaft der EFB.
(4) Leistungen dieser Ordnung müssen schriftlich beantragt werden, sind freiwillig und erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen. Antragsfristen sind einzuhalten! Eine rechtliche Verpflichtung des BAST, einem Antrag zu entsprechen, besteht nicht. Die Mitteilungen über Antragsentscheidungen tragen nicht den Charakter eines Bescheides oder Verwaltungsaktes und beinhalten kein Widerspruchsrecht.
2. Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds speist sich aus dem Haushalt der EFB. Für 2006 wurde der Betrag auf 5.000 € festgelegt. Zukünftig wird der Betrag im Haushaltsplan festgelegt. Er dient ausschließlich der Bezuschussung der Semesterbeiträge der EFB.
(2) Die Studentennvertretung bezuschusst Studierende im Einvernehmen mit der Hochschulleitung. Der Sozialfonds trägt stiftungsähnlichen Charakter, Zuschüsse daraus sind rechtlich nicht einklagbar.
3. Bezuschussung
(1)
Bezuschussung bedeutet, dass Teile gezahlter Semesterbeiträge zurückerstattet werden.
Voraussetzung für eine Bezuschussung ist das Vorliegen einer sozialen Härte oder eines
ähnlichen begründeten Notfalles. Diese wird vom BAST berechnet und
muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Die Härte– und Zuschussberechnung sind in
der
Durchführungsverordnung zur
SBO festgelegt.
(2) Antragsteller können bis zu 100,00 € aus dem Sozialfonds zurückerstattet bekommen.
4. Anträge
4.1 Antragsfristen
Bezuschussungsanträge, die das Wintersemester betreffen, müssen spätestens bis zum 31.10., die das Sommersemester betreffen bis spätestens 30.04. an den Bezuschussungsausschuss der Studentenschaft (BAST) gestellt werden. Bis zu diesen Fristen sollen alle erforderlichen Unterlagen beigebracht sein.
4.2 Antragsunterlagen
(1)
Die Antragsunterlagen für die Bezuschussung zur Sachkostenbeteiligung der EFB brauchen nur einmal eingereicht werden. Der BAST stellt
Antragsformulare zur Verfügung, diese
sollten genutzt werden.
(2) Dem Antrag sollte eine nachweisbare Härte– oder Notfallbegründung beiliegen, so dass der BAST günstige Entscheidungen für den Antragsteller treffen kann.
(3) Der Antrag muss eine Kopie der gültigen Immatrikulationsbescheinigung der EFB, eine Kopie eines gültigen Lichtbilddokumentes sowie eine Kontaktadresse, eine Kontoverbindung und eine unterschriebene Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten.
(4) Ferner müssen dem Antrag Unterlagen für die Härtefallberechnung beiliegen. Dazu sind in der Regel insbesondere folgende Unterlagen erforderlich (Kopien sind ausreichend):
- Die Kontoauszüge aller Konten im Eigentum des Antragstellers der letzten drei Monate sowie ähnliche Nachweise über sein Einkommen,
- aktueller BAföG-Bescheid beziehungsweise BAföG-Negativbescheid,
- gegebenenfalls ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der in § 21 SGB II genannten Gruppen oder Nachweise, welche einen vergleichbaren Status belegen,
- Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen sowie über Unterkunftskosten,
- sonstige nicht genannte Unterlagen für zusätzliche Ausgaben, die eine soziale Härte begründen (z. B. Krankenversicherungskosten).
5. Bezuschussungsausschuss der Studentenschaft (BAST)
(1) Der BAST wird vom Studentenparlament gewählt und besteht aus mindestens zwei Studierenden.
(2)
Der BAST bearbeitet Bezuschussungs– und Befreiungsanträge auf
Grundlage der SBO und der dazugehörigen
Durchführungsverordnung
zur SBO, trifft Entscheidungen über Anträge und legt Rechenschaft
gegenüber der Studentenvertretung und der Hochschulleitung der EFB ab.
(3) Die Arbeit des BAST ist ehrenamtlich. Für die bei dieser Arbeit entstehenden Aufwendungen von Material und Zeit werden die Mitglieder des BAST von der Studentenvertretung entschädigt. Die Mitglieder des BAST unterliegen der Schweigepflicht über die ihnen anvertrauten Daten. Die Antragsunterlagen jedes Antragstellers werden vor Einsichtnahme Dritter gesichert.
6. Änderung
Die Änderung der SBO und der dazugehörigen
Durchführungsverordnung
zur SBO bedarf der Zustimmung des Rektors der EFB und
der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Studentenparlamentes.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.04.2006 bis zum 30.09.06 in Kraft.
Quelle: Studentenparlament der Evangelischen Fachhochschule Berlin (Hrsg.) (2010). Sachkostenbeteiligungs– und Bezuschussungsordnung der Studentenschaft der EFB. Internet: http://www.efb-stupa.de/stupa/sbo_2006-04.php (Zugriff: 30.07.2010, 00:39 Uhr MEZ).
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Quelle: Studentenparlament der Evangelischen Fachhochschule Berlin (Hrsg.) (2010). Sachkostenbeteiligungs– und Bezuschussungsordnung der Studentenschaft der EFB. Internet: http://www.efb-stupa.de/stupa/sbo_2006-04.php (Zugriff: 30.07.2010, 00:39 Uhr MEZ).
